Als Initiative berichten wir den Spendern der Auslobungsgelder

Bonn, den 29.5.2017

Als Initiative berichten wir den Spendern der Auslobungsgelder:

Auf den hier veröffentlichten Brief an die Staatsanwaltschaft Bonn vom 4.5.2017 haben wir bislang keine Antwort erhalten. Wir wissen allerdings, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufgenommen hat. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Staatsanwaltschaft äußern wird, damit die Initiative im Benehmen mit dem Rechtsbeistand der Eltern von Jens Bleck über den Einsatz der Auslobungssumme verfügen kann. Wir werden die Spender hier auf der Website aber auch über die Medien informiert halten.

Für die Initiative:
Änne von Bülow und Jan Maresch


Initiative Jens Bleck – Bonner Bürger fordern Klarheit
p.A. Änne von Bülow, [Adresse]

An die
Staatsanwaltschaft Bonn
Herbert-Rabius-Str. 3
53225 Bonn

Bonn, den 4.5.2017

Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt Fassbender,

mit Schreiben vom 23. Januar 2017 baten wir als Initiative bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln u.a. um Unterstützung bei der Aussetzung von Spendengeldern für sachdienliche Hinweise.

Der Generalstaatsanwalt Köln teilte uns mit, die Bitte an die zuständige Staatsanwaltschaft Bonn zur Bearbeitung weitergeleitet zu haben, von wo wir über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet werden würden.

Am 18. Februar 2017 teilte Frau OStA’in Dr. Trauzettel uns mit, die gesammelten Spendengelder aufgrund eines gemeinsamen Erlasses nicht annehmen zu dürfen. Das Schreiben endete mit dem Nachsatz: „Es bleibt Ihnen selbstverständlich unbenommen, den Betrag nach zivilrechtlichen Regelungen privat als Belohnung auszuloben.“

In einem Telefonat mit Ihnen am 27. Februar 2017 berieten Sie uns mit Hinweisen zum zivilrechtlichen Auslobungsverfahren. Unter Berücksichtigung Ihrer Anregungen starteten wir die Auslobung am 6. März 2017.

Die von uns gesetzte Auslobungsfrist endete mit Ablauf des 30. April 2017 und wir müssen nun im Namen aller Spender/innen über die weitere Verwendung der Spendengelder - ggf. Beauftragung eines privaten Ermittlers - entscheiden. Für diese Entscheidung ist es wichtig zu wissen, ob sich bei den ermittelnden Behörden Personen gemeldet haben, deren Aussagen Einfluss auf die weiteren Ermittlungen gehabt haben und die somit Ansprüche auf die Auslobungssumme haben könnten.

Am 4. Februar 2017 erhielten wir von [Name] Mitteilung, dass sie sich am 3. Februar 2017 gegen 15:40 Uhr bei der Kriminalpolizei Bonn zur Vernehmung gemeldet habe. Es ist aufgrund dieser erfolgten Zeugenaussage für uns nicht auszuschließen, dass [Name] damit auf einen Teil der Auslobungssumme Anspruch hat.

Sie werden verstehen, dass wir vermeiden wollen, die Zeugin persönlich anzusprechen. Da die Entscheidung zur Auslobung nach zivilrechtlichen Regelungen im ursächlichen Zusammenhang mit dem Schreiben von der OStA’in Dr. Trauzettel und Ihrer telefonischen Beratung steht, benötigen wir Ihre Mitteilung,

  • ob und welche Zeugen oder Zeuginnen sich gemeldet haben,
  • ob sachdienliche Hinweise eingegangen sind
  • ob diese Hinweise Ihre Ermittlungen vorangebracht haben
  • und ob aus Ihrer Sicht Ansprüche auf Auszahlung aus der Auslobungssumme bestehen.

Mit freundlichen Grüssen
Änne von Bülow     Jan Maresch

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